Entlastungsbetrag richtig nutzen: Angebote zur Unterstützung im Alltag

Shownotes

Hilfe im Haushalt, Einkäufe oder Begleitung zu Arztterminen: Viele Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige wünschen sich mehr Unterstützung im Alltag. Der Entlastungsbetrag kann dabei helfen – wenn man weiß, wie.Wir sprechen über die "Angebote zur Unterstützung im Alltag", klären, was genau dazu gehört, wer Leistungen erbringen darf und wie die Abrechnung funktioniert.

Zur angesprochenen Übersicht der Bundesländerregelungen zur Alltagsunterstützung von pflege.de gelangen Sie hier.

Sie sind auf der Suche nach stundenweiser Betreuung? pflege.de vermittelt Ihnen hier passende Anbieter.

Eine kostenlose Vorlage der Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag finden Sie unter diesem Link.

Über den Umwandlungsanspruch können Sie sich hier informieren.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Ihre Ideen und Anregungen können Sie uns gern per E-Mail an content@pflege.de schicken.

Zum Podcast und allen Folgen gelangen Sie hier.

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Kommentare (6)

Sylvia Rosinski Verfahrenslotsin für Eingliederungshilfe

Danke für Ihre tollen Beiträge!!!!

pflege.de

Hallo und danke für Ihren Kommentar, Kati! Viele pflegende Angehörige stoßen beim Entlastungsbetrag auf ähnliche Schwierigkeiten – besonders dann, wenn es um Nachbarschaftshilfe oder private Unterstützungsangebote geht. Grundsätzlich gilt: Leistungen, die im Alltag entlasten – wie Hilfe im Haushalt oder Begleitung – können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Aber nur, wenn sie von einer anerkannten Person oder qualifizierten Einrichtung erbracht wurden. Was das konkret bedeutet, hängt vom Anbieter ab: Professionelle Anbieter wie Tagespflegeeinrichtungen, Betreuungsdienste oder ambulante Pflegedienste sind in der Regel über die Pflegekasse zugelassen und dürfen direkt mit der Kasse abrechnen – meist über eine Abtretungserklärung. Privatpersonen (z. B. Nachbarschaftshilfe) dürfen in vielen Bundesländern ebenfalls Leistungen erbringen – wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa eine kurze Schulung. Die Regeln sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Gewerbliche Anbieter ohne Kassenzulassung (z. B. eine selbstständige Putzkraft mit Gewerbeschein) dürfen nicht ohne Weiteres über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – auch wenn sie praktische Hilfe leisten. Dass Rechnungen abgelehnt werden, obwohl jemand geholfen hat, ist verständlich frustrierend. Die Pflegekassen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, nur solche Leistungen zu erstatten, die entsprechend anerkannt sind. Unser Tipp: Wenden Sie sich an eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – z. B. bei einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe. Dort kann man Ihnen erklären welche Anbieter in Ihrer Region anerkannt sind, was bei der Nachbarschaftshilfe zu beachten ist und wie Sie unnötige Ablehnungen vermeiden können. Eine gute Übersicht zu den Landesregelungen finden Sie auch auf pflege.de. Alles Gute für Sie und Ihre Tochter – und danke, dass Sie Ihre Erfahrungen teilen!

Kati

Also ich pflege meine tochter mit pflege grad 3 aber die Pflegekasse habe ich den anschein verweigert sich egal was man einreicht nachbarschaftshilfe wollen sie eine Qualifikations Nachweis...dann möchte sie gerne bei Unternehmen von der Heggbaren Einrichtung mit machen...da soll ich dann auch erst mal in vorkasse gehen und Abrechnungen ein schicken so wie ich das auch bei der nachbarschaftshilfe getahn habe habe keine Qualifikation nach weisen kann ....verstehe das nicht mehr und bin ziemlich veräckert ...weil alles immer so klar ist aber einem niemand hilft...man mus es nicht beantragen aber wenn man dann rechnungen schickt kommen sie mit Qualifikations Nachweis...

pflege.de

Hallo und danke für Ihren Kommentar, Zuhörer! Leider berichten viele Angehörige Ähnliches: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich reicht oft nicht mehr so weit wie früher – auch weil sich die Preise bei Pflegediensten (zum Beispiel wegen steigender Sprit- oder Personalpreise) erhöht haben. Dass der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, ist üblich. Sie schreiben aber, dass noch etwas von anderem Geld abgezogen wird – könnten Sie das genauer erläutern? Vielleicht lässt sich dann besser einschätzen, worum es geht. Unser Tipp: Fragen Sie beim Pflegedienst ruhig nochmal nach einer genauen Aufschlüsselung, was konkret abgerechnet wird. Und manchmal lohnt es sich auch, nach alternativen Anbietern (z. B. Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitern mit Kassenzulassung) in Ihrer Region zu fragen. Wenn Sie mögen, lesen Sie auch unseren Ratgeber zum Entlastungsbetrag auf pflege.de. Alles Gute für Sie und Ihre Schwiegermutter!

Zuhörer

Der Entlassungsbetrag reicht bei meiner Schwiegermutter nur noch über den Pflegedienst für zwei Mal Reinigung im Monat .Da wird jetzt noch was vom diesem anderen Geld abgezogen abgezogen.Der Pflegedienst rechnet selbst ab.Ist das normal?Letztes Jahr war das noch 4 mal möglich die Reinigung für eine Std .in Anspruch zu nehmen das Geld von 126€ hatte gereicht.Eine Stunde ist es auch nicht mehr sondern nur noch 50 min plus hin u.rückfahrt!

Hörer Joe St.

Sehr interessant. Da ich im Bereutem Wohnen lebe und ein Ambulanter Pflegedienst im Hause ist, habe ich keine Probleme damit, mir jemanden zu suchen. Hier bin ich in "Guten Händen" Mit Begeisterung lese ich Ihre Mails, wenn ich sie bekomme. Ich habe schon vieles erfahren können, was mir sonst niemand sagen würde. Vielen Dank dafür.
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